Was ist im Rahmen der notwendigen Substantiierung eines Haushaltsführungsschadens zu beachten?
Siehe dazu etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 06.07.2023 – 12 U 28/22, NJW-Spezial 2023, 553 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Der Haushaltsführungsschaden ist nicht substantiiert dargetan, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Zur Schlüssigkeit des Vortrages gehört die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Dazu muss sie zunächst im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (Senat, Urteil v. 17.06.2019 – 12 U 179/18, BeckRS 2019, 11793 Rn. 35, beck-online; BHHJ/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 842 Rn. Randnummer 113a; OLG Köln, NJOZ 2016, 16; Pardey: Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung (Teil 3) in SVR 2018, 165, 169; Münchener Kommentar zum StVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 – NJW 2019, 442, beck-online; OLG Celle, Urteil v. 14.12.2006 – 14 U 73/06 -, Rn. 28, juris; OLG Hamm, Urteil v. 05.05.2020 – 9 U 1/20 –, Rn. 21, juris; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 252, Rn. 40). Daran fehlt es.“