Was folgt rechtlich aus der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer Partnerschaftsgesellschaft durch einen Unbefugten?
Siehe dazu BGH, Urt. v. 14.06.2024 – V ZR 8/23 [Leitsatz]:
„Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.“