Wann verjährt der Anspruch auf Übertragung von Wohneigentum?
Dazu sagt das Oberlandesgericht (OLG) München (OLG München, Beschl. v. 18.02.2021 – 33 W 92/21, NJW 2021, 2443):
„§ 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind und die dem Grundeigentum gleichgestellten Fälle, insbesondere das Wohnungseigentum (§§ 1 ff. WEG). Ob eine Gegenleistung geschuldet ist, ist irrelevant (Piekenbrock in: BeckOGK/BGB, a.a.O. § 196 Rn. 7).“
Ergänzender Hinweis
196 BGB bestimmt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.