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Wann ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag, wann ist er als Arbeitsvertrag anzusehen?

Wann ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag, wann ist er als Arbeitsvertrag anzusehen?
Frage der Woche
15.10.2022

Wann ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag, wann ist er als Arbeitsvertrag anzusehen?

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Regelmäßig wird der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers im Ergebnis als Dienstvertrag betrachtet werden müssen. Siehe dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 3303/19, DB 2022, 2278 [aus den Entscheidungsgründen]:

„3. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Klägers ist als Dienstvertrag zu bewerten.

a) Das der Geschäftsführer-Bestellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis kann Dienstvertrag, aber auch Arbeitsvertrag sein.

Grundsätzlich stellt ein auf (entgeltliche) Geschäftsführung gerichteter Anstellungsvertrag einen auf besondere Dienstleistungen (die Führung des Geschäftsführeramtes) gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611 BGB dar, der den Regeln des freien Dienstvertrags, nicht denen des Arbeitsvertrags unterliegt (Jaeger/Steinbrück in: MüKoGmbHG, 3. Aufl., § 35 Rn. 278 m.w.N.). Schuldrechtliche Grundlage der Geschäftsführer-Tätigkeit kann aber auch ein Arbeitsvertrag sein, etwa wenn ein Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt und hierbei kein neuer Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10, BAGE 139, 63; Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12, GmbHR 2013, 83; Beschluss vom 04.02.2013 – 10 AZB 78/12, GmbHR 2013, 357). Wird ein neuer Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen, so kann hierbei der bisherige Arbeitsvertrag (ggf. konkludent) aufgehoben worden sein oder aber in ruhendem Zustand fortbestehen bleiben (sog. ruhendes Arbeitsverhältnis).

b) Maßgeblich für die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung der Parteien sind deshalb die anlässlich der Geschäftsführerbestellung des Klägers (und in der Folge) getroffenen Vereinbarungen. Im Streitfall ergeben sich keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis, so dass von einem Dienstverhältnis auszugehen ist. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Kläger vor Abschluss seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bereits als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig war. Entsprechend hat auch das zunächst angegangene Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen.

c) Das anstellungsvertragliche Dienstverhältnis des Klägers ist unabhängig von dessen Organstellung als Geschäftsführer. Insbesondere folgt aus einer – nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglichen und wirksamen – Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten (Verlust der Organstellung) allein noch nicht die Beendigung des Anstellungsvertrags oder der Wegfall der Vergütungsansprüche des Klägers, auch wenn diesem infolge der Abberufung die Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung als Geschäftsführer gemäß § 275 BGB unmöglich wird und ein anstellungsvertragliches Recht auf weiteren Verbleib im Amt ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 146/02, GmbHR 2003, 100; OLG München MDR 2016, 776).“

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