Vorsicht bei Statusfeststellungsverfahren als freier Mitarbeiter
Die Beauftragung von freien Mitarbeitern ist in weiten Teilen der Wirtschaft verbreitet. In den letzten Jahren ist auch in der Rechtsprechung der Sozial- und Arbeitsgericht eine Zunahme der Fälle von freien Mitarbeitern zu verzeichnen. Nicht selten kommt es nach Beendigung des Vertrages über eine freie Mitarbeit zum Streit. Dabei ist eine Option, über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren nach § 7a SGB IV ist kostenfrei und beantwortet die Frage, ob in dem Vertragsverhältnis Sozialbeiträge zu zahlen waren. Jedoch hat dieses Verfahren auch Fallstricke, die es zu kennen gilt. So werden die Erklärungen im Statusverfahren unter Umständen in anderen Rechtstreitigkeiten dem Antragsteller zum Nachteil ausgelegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Bindungswirkung eines Statusfeststellungsverfahren wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 26.06.2019 – 5 AZR 178/18):
„Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen hätte der Beklagte, der zuvor das sozialrechtliche Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hatte, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Behauptung der Klägerseite anhand von Tatsachen konkret bestreiten und darlegen müssen, aus welchen Gründen zwischen den Parteien zwar ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis, jedoch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Das Klageverfahren vor dem BAG hatte eine Rückforderung in Höhe von ca. 106.000 EUR zum Gegenstand. Der Auftraggeber des freien Mitarbeiters forderte zu viel gezahltes Honorar zurück, da der freie Mitarbeiter im Statusfeststellungsverfahren als Beschäftigter eingestuft wurde. Er könne daher allein eine Vergütung als Arbeitnehmer beanspruchen. Das BAG führt aus, dass der freie Mitarbeiter mit einer solchen Rückforderung rechnen musste, wenn er sich an dem Verfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen aktiv beteiligt und seinen Status als freier Mitarbeiter ausdrücklich in Abrede stellt.
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