Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 27.04.2023 – V ZB 58/22):
„Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.“