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Von der Pflicht zur Mitteilung des Impfstatus, über Homeoffice für Ungeimpfte bis zur Kündigung der Mietwohnung wegen fehlenden Impfnachweises

Wir führen eine Scheindiskussion!
Von der Pflicht zur Mitteilung des Impfstatus, über Homeoffice für Ungeimpfte bis zur Kündigung der Mietwohnung wegen fehlenden Impfnachweises
Der Kommentar
06.09.2021

Von der Pflicht zur Mitteilung des Impfstatus, über Homeoffice für Ungeimpfte bis zur Kündigung der Mietwohnung wegen fehlenden Impfnachweises

Wir führen eine Scheindiskussion!

Das Coronavirus hat die Medizin vor große und bis vor kurzem unbekannte Aufgaben gestellt. Wissenschaftler in aller Welt versuchen, die Menschheit von der Geißel Covid-19 zu befreien. Der dabei eingeschlagene Weg verläuft nicht immer gradlinig. Wissenschaft arbeitet nämlich nicht gradlinig. Wäre das anders, wäre es keine Wissenschaft. Für die Rechtswissenschaften gilt nichts anderes. Bis zum Jahr 2020 war auch der Juristerei SARS-Cov-2 gänzlich unbekannt und die durch das Virus aufgeworfenen rechtlichen Probleme weitgehend ungelöst. Demzufolge bewegte man sich auf unsicherem Terrain. Und das ist – Gott sei es geklagt – zu einem beachtlichen Teil bis heute so. Nahezu täglich neue Fragen, neue rechtliche Aufgaben. Zuletzt macht den Juristen die Impfung gegen das Coronavirus zu schaffen. Natürlich nicht die Impfung als solche, sondern die mit ihr zusammenhängenden rechtlichen Themen. Einigen Fragestellungen soll in diesem kurzen Beitrag nachgegangen werden. Nicht immer akribisch wissenschaftlich, aber stets von der Vorstellung getragen, eine für die Praxis taugliche Antwort zu finden. Gesucht werden heute schnelle Lösungen und nicht solche in drei, vier oder mehr Jahren, wenn die höchsten Gerichte abschließend entschieden haben. Dabei ist es ganz wichtig, keine Scheindiskussionen zu führen. Wenn sich Politik und Lobbyisten einmischen, passiert das leider ganz schnell.

Auskunftspflichten von Bewerbern bzw. Arbeitnehmern über ihren Impfstatus?

Die Frage, ob Stellenbewerber oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer Auskunft über ihren Impfstatus geben müssen, beschäftigt aktuell die halbe Nation. Die Argumente beim Für und erscheinen teils abstrus. Gewerkschafter betonen die besondere rechtliche Qualität von Gesundheitsdaten und wollen daraus ableiten, dass Bewerber und Arbeitnehmer nicht auskunftspflichtig seien. So zuletzt auch Wolfgang-Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, der kein Jurist ist. Arbeitgebervertreter pochen auf wahrheitsgemäße Angaben zum Impfstatus und verweisen unter anderem auf den notwendigen Infektionsschutz. Gesundheitsminister Jens Spahn, auch kein Jurist, sieht das ähnlich, möchte die Pflicht zur Auskunft aber im Hinblick auf das möglicherweise baldige Ende der Pandemie zeitlich begrenzen.

Was sagt der Jurist? Alles grober Unfug! Es gibt – wie so häufig – ohne eindeutige gesetzliche Regelung keine pauschalen Antworten. Auch auf die Gefahr hin, dass man sich unbeliebt macht. Es bleibt bei der Standardantwort: Es kommt ganz drauf an. Und worauf kommt es an? Entscheidend sind die konkreten Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Arbeitet jemand als Intensivpfleger im städtischen Krankenhaus, wird die Frage nach dem Impfstatus geradezu zwingend sein. Nicht auszumalen, was passieren kann, wenn ein nicht geimpfter Intensivpfleger gesundheitlich schwer angeschlagene Menschen mit dem Virus infiziert. Der Krankenhausträger riskiert ohne Abfrage des Impfstatus höchstwahrscheinlich eine zivilrechtliche Haftung für etwaig erlittene Gesundheitsschäden der bei ihm untergebrachten Patienten. Und ein strafbares Verhalten ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zu denken wäre etwa an eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Bewirbt sich hingegen ein Landschaftsgärtner auf eine Stelle, bei der die Arbeit im Wesentlichen im Freien verrichtet wird, erscheint jegliche sachliche Rechtfertigung für eine Auskunftspflicht tatsächlich wie eben auch rechtlich abwegig. Ergebnis: Wir führen eine Scheindiskussion, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor diesem Hintergrund überflüssig!

Und was ist mit dem Datenschutz? Nichts! Natürlich steht der Schutz personenbezogener Daten im Mittelpunkt von Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es mutet aber wie der Autor schon in anderem Zusammenhang angemerkt hat, geradezu absurd an, DSGVO und BDSG verantwortlich dafür machen zu wollen, eine Auskunftspflicht umfassend abzulehnen. Dazu muss man kein Datenschutzexperte sein. Es genügt ein Blick in den Normtext und es wird schnell klar, dass der Datenschutz als Ausrede herhalten muss. So heißt es in Art. 6 Abs. 1 DSGVO:

„Die Verarbeitung [personenbezogener Daten] ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…) d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.“

Spannend ist zudem, dass es im Zusammenhang mit der DSGVO offizielle, sogenannte Erwägungsgründe gibt. Damit sind Überlegungen des Verordnungsgebers gemeint, die ihn bewogen haben, die DSGVO mit eben dem Inhalt zu versehen, der aus dem Verordnungstext erkennbar wird. So heißt es im Erwägungsgrund 46 Satz 3 zur DSGVO explizit:

„Einige Arten der [Daten-]Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.“

Damit ist alles gesagt. Oder anders formuliert: Auch hier führen wir eine Scheindiskussion!

Homeoffice für Ungeimpfte?

Die Frage nach einer Homeofficepflicht für Ungeimpfte mutet dem Juristen, insbesondere dem Arbeitsrechtler merkwürdig an. Zunächst: Der Arbeitnehmer, der augenblicklich im Homeoffice arbeitet, arbeitet wahrscheinlich – außerhalb der Zeiten einer Pandemie – meist in einem Büro außerhalb seiner privaten und zu Wohnzwecken angemieteten Räume. Das Büro ist der mit dem Arbeitgeber verabredete Arbeitsort. Diesen kann grundsätzlich weder die eine noch die andere Seite einseitig abändern. Dennoch haben eine Arbeitsschutzverordnung und Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Zeiten der Pandemie dazu geführt, dass die Arbeit in ein Homeoffice verlagert wurde. So weit, so gut. Daraus jetzt aber auf eine generelle Pflicht zum Homeoffice schließen zu wollen, nur weil der Arbeitnehmer ungeimpft ist, erscheint rechtlich abwegig. Allein der Status ungeimpft berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, dem Arbeitnehmer einseitig eine Homeofficepflicht aufzuerlegen. Und umgekehrt berechtigt dieser Status den Arbeitnehmer keineswegs dazu, vom Arbeitgeber verlangen zu können, einstweilen weiter im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Ergo: Eine Scheindiskussion!

Wohnraum nur noch für Geimpfte?

Die Frage schließlich, ob Vermieter von Wohnraum von ihrem Mieter die Impfung gegen das Coronavirus verlangen zu können, gegebenenfalls gar das Mietverhältnis aufkündigen können, lässt den Juristen gänzlich verzweifeln. Nicht, weil er keine Antwort auf die Frage wüsste. Nein, vielmehr deshalb, weil die Frage so ganz und gar unsinnig erscheint. Ohne es näher ausführen zu wollen: Natürlich kann der Vermieter vom Mieter keine Impfung gegen das Coronavirus verlangen und eine Kündigung des Mietvertrages geht rechtlich erst recht nicht. Jede andere Auffassung ist juristisch – man verzeihe dem Autor den Ausdruck – gaga.

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