Verspäteter Antrag nach § 9a TzBfG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 595/20):
„Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die „Brückenteilzeit“ verkürzen oder verschieben möchte.“
Ergänzende Hinweise:
In § 9a TzBfG selbst steht nichts von einer dreimonatigen Mindestankündigungsfrist. Allerdings verweist § 9a Abs. 3 TzBfG auf § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Dort ist eine drei-Monats-Frist bestimmt.