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Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Coronavirusprävention (hier: Einhaltung von Abstandsregelungen)

Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Coronavirusprävention (hier: Einhaltung von Abstandsregelungen)
Aktuelles
15.10.2020

Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Coronavirusprävention (hier: Einhaltung von Abstandsregelungen)

Das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel hat mit Urteil vom 24.04. entschieden (ArbG Wesel, Urt. v. 24.04.2020 – 2 BVGa 4/20).:

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Bilder oder Videos von Arbeitnehmern, die mittels Kameras oder anderer technischer Systeme im Betrieb erzeugt werden, zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachung von Arbeitnehmern vorzunehmen, ohne dass zuvor mit dem Antragsteller über die Einführung und Anwendung eine Einigung erzielt oder die fehlende Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es lägen Notfälle vor oder es läge ein Sachverhalt vor, der ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegt und keinen kollektiven Bezug hat.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

aa. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei ist von einer Bestimmung zur Überwachung bereits dann auszugehen, wenn die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist, wenn sie also individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, sodass es auf die subjektive Überwachungs- oder Verwendungsabsicht des Arbeitgebers nicht ankommt (st. Rspr. vgl. grundlegend: BAG, Beschl. v. 09.09.1975, 1 ABR 20/74, AP BetrVG 1972 § 87; Beschl. v. 13.12.2016, 1 ABR 7/15, NZA 2017, 657; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn. 55; Fitting, § 87 Rn. 226 u. 235, jew. mwN). Die Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern ist ein Vorgang, der verschiedene Phasen, nämlich die Ermittlung, Übermittlung und/oder Aufzeichnung sowie die Verarbeitung (Auswertung) von Kontrollinformationen durchlaufen kann, die alle vom Umfang des Regelungsgegenstandes erfasst sind (vgl. GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, § 87 Rn. 545 ff.).

(1) Es ist offensichtlich, dass es sich bei den vorliegend im Betrieb installierten Kameras um eine technische Einrichtungen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Dabei fällt auch die Aufnahme und Speicherung der Kameraaufnahmen in den Regelungsgegenstand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Aufnahme und Speicherung mittels der im Betrieb bereits installierten Kameras ist allerdings von der geltenden Betriebsvereinbarung gedeckt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass auch im Hinblick auf die Aufnahme und Speicherung ein von den Regelungen der Betriebsvereinbarung abweichender Zweck verfolgt werde, trägt dies nicht. Gemäß § 2.1 der Betriebsvereinbarung hat diese u.a. den Schutz der Mitarbeiter zum Zweck. Wegen dieser weitgehenden Zweckbestimmung dürfte auch der Schutz der Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren darunter fallen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Überwachungskameras nicht mehr im Sinne ihres bisherigen Zwecks genutzt werden oder die Arbeitgeberin diesen Zweck aufgegeben hat bzw. nicht weiterverfolgt.  Da der bisherige Zweck nicht entfallen ist, sind die Aufnahme und Speicherung der Kameraaufnahmen nach wie vor zulässig und von der Betriebsvereinbarung gedeckt.

(2) Anders stellt es sich jedoch im Hinblick auf die Verarbeitung von Kameraaufnahmen und deren Übermittlung an Dritte zum Zweck der Vornahme von Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachungen dar. Insoweit steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 87 Abs. 1 BetrVG zu. Es handelt sich um mitbestimmte Maßnahmen, die von der Betriebsvereinbarung nicht gedeckt sind. Die Beteiligte zu 2. verstößt gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, indem sie die Aufnahmen der im Betrieb installierten Überwachungskameras zum Zwecke der Bearbeitung an die auf irischen Datenservern liegende Anonymisierungssoftware übermittelt bzw. die Daten zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Gemäß § 7.1 der Betriebsvereinbarung sind die Aufnahmen der Überwachungskameras ausschließlich auf lokalen Netzwerkrecordern zu speichern. Die Auswertung der aus der Kameraüberwachung gewonnen Daten soll gemäß § 8.1 nur den dort genannten Personen erlaubt sein. Gemäß § 9 ist die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte mit Ausnahme der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden ausgeschlossen. Dritte sind dabei alle nicht unter § 6 der Betriebsvereinbarung genannten Personen.

Unstreitig werden die nach Irland übermittelten Daten dort jedenfalls bis zur Löschung nach sieben Tagen gespeichert. Damit erfolgt eine Speicherung entgegen der in § 7.1 vorgesehenen Regelung. Zudem hat die Beteiligte zu 2. auf Nachfrage im Anhörungstermin angegeben, dass die in Irland befindlichen Datenserver nicht der Beteiligten zu 2. selbst, sondern einem Konzernunternehmen gehören. Ein Konzernunternehmen ist damit als Dritter i.S.d. § 9 der Betriebsvereinbarung anzusehen.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. handelt es sich vorliegend nicht um eine mitbestimmungsfreie Maßnahme. Zwar ist der Beteiligten zu 2. zuzugeben, dass die Erhebung oder Verarbeitung anonymisierter Daten nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Denn eine Überwachung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nur gegeben, wenn die erhobenen Verhaltens- oder Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden können also individualisiert oder individualisierbar sind (vgl. dazu ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn. 53; GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, § 87 Rn. 572). Dies setzt allerdings voraus, dass die Anonymisierung dauerhaft erfolgt und nicht nachträglich wieder aufgehoben werden kann (vgl. nur ErfK/Kania, aaO; GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, aaO). Vorliegend hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21.04.2010, Seite 21 dort letzter Absatz (Bl. 56 R d.A.), zwar behauptet, dass die vorgenommene Verpixelung nicht umkehrbar ist. Es fehlt insoweit jedoch an einer Glaubhaftmachung, denn die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen verhalten sich dazu nicht. Darüber hinaus konnte die Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin nicht ausräumen, dass die Daten erst nach der Übermittlung auf den Datenserver nach Irland von der dortigen Softwaren anonymisiert werden. Somit werden nicht anonymisierte Aufnahmen der Arbeitnehmer an einen Dritten übermittelt. Eine Zuordnung der übermittelten Verhaltens- oder Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmer ist damit gerade nicht ausgeschlossen. Auch hat es keinen Einfluss auf das Bestehen der Mitbestimmungsrechte, dass der Arbeitgeber die Auswertung der Daten einem Dritten, wie hier einem Konzernunternehmen, überlasst (vgl. dazu nur Fitting, § 87 Rn. 250 mwN).

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. ein Zugriff auf die Software bzw. die automatisch anonymisierten Daten nicht möglich ist. In § 9 der Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien nämlich jegliche Übermittlung an Dritte ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Dritte die Daten verarbeitet bzw. auf sie zugreifen kann. Jedenfalls wollten die Betriebsparteien den Zugriff Dritter auf die Arbeitnehmerdaten ausschließen. § 9 will damit der abstrakten Gefahr vorbeugen, dass personenbezogene Daten dem Einflussbereich und damit auch dem Schutz der Betriebsparteien entzogen werden. Daher genügt es bereits, dass die nicht anonymisierten Daten auf den Servern im Ausland befindlichen Datenservern Dritter gespeichert werden.

bb. Die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Für diese besteht eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass besondere Umstände einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschl. v. 29.02.2000, 1 ABR 4/99, NZA 2000, 1066). Unstreitig übermittelt die Beteiligte zu 2. die Kameraaufnahmen zwecks Überprüfung der Abstände an den Server nach Irland und lässt sie dort entsprechend auswerten. Es ist nicht ersichtlich, die Beteiligte zu 2. ihre Maßnahmen nicht fortsetzten wird.

cc. Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Pandemielage führt zu keinem anderen Ergebnis.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG besteht auch in Eilfällen (vgl. nur BAG, Beschl. v. 09.07.2013, 1 ABR 19/12, NZA 2014, 99 Rn. 19 mwN). Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, auch bei Eilbedürftigkeit der Maßnahme den Betriebsrat zu beteiligen. Dies gilt insbesondere soweit der Eintritt des Eilfalls vorhersehbar ist (Richardi/Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rn. 55 ff.). Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Corona-Pandemie, bei der es sich um eine außergewöhnliche und in dieser Form wohl präzedenzlose Situation handelt, ist der Arbeitgeber daher gehalten, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren (vgl. dazu Schulze/Helmrich, ArbRAktuell 2020, 162).

Lediglich in sog. Notfällen, in denen sofort gehandelt werden muss, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und in denen entweder der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen kann, wird ein Recht des Arbeitgebers für einseitige Anordnungen diskutiert. Schon dem Grundsatz der vertrauensvollen Arbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) kann entnommen werden, dass in solchen extremen Notsituationen der Arbeitgeber das Recht hat, vorläufig zur Abwendung akuter Gefahren oder Schäden eine Maßnahme durchzuführen, wenn er unverzüglich die Beteiligung des Betriebsrats nachholt (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 19.02.1991, 1 ABR 31/90, NZA 1991, 609; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn. 62 mwN). Wenngleich die Corona-Pandemie mit gravierenden Bedrohungen für die Gesundheit von Betriebsangehörigen und Dritten – z.?B. Kunden des Arbeitgebers – einhergeht und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe immens sind, liegt aus Sicht der Kammer kein Notfall im obigen Sinn vor. Denn ein solcher setzt jedenfalls eine akute Gefahr, die es abzuwenden gilt, voraus. Davon ausgehend mag die Maßnahme zur Abstandsüberwachung der Beteiligten zu 2. zwar geeignet und erforderlich sein, um die Ausbreitung des Corona-Virus im Betrieb zu vermeiden und damit den Schutz der Arbeitnehmer zu bezwecken. Allein die kontinuierliche Ausbreitung des Virus führt jedoch nicht dazu, dass er bereits als akute Gefahr für den Betrieb und damit als extremer Notfall anzusehen ist (vgl. dazu Schulze/Helmrich, aaO).

dd. Vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ausführungen sowie den Erörterungen im Anhörungstermin wird zudem wie folgt ausgeführt: Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht auch wegen der Verletzung des sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, NZA 2020, 266 Rn. 28; Beschl. v. 18.07.2017, 1 ABR 59/15, NZA 2017, 1615; Beschl. v. 28.03.2017, 1 ABR 25/15, NZA 2017, 1132, jew. mwN). Sowohl § 5 ArbSchG als auch § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 ArbSchG stellen zwar ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften in diesem Sinne dar. Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 28 mwN). Nach der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes baut die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG auf § 5 ArbSchG auf. Die Gefährdungsbeurteilung ist das maßgebende Instrument, um von der Arbeit ausgehende Gefährdungen zu ermitteln. Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden (vgl. BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 32 mwN). Dabei unterliegt auch die Ausgestaltung der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. nur BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 32 mwN; vgl. dazu Fitting, § 87 Rn. 297). Diese umfasst etwa die zu untersuchenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten, die Gesundheitsfaktoren, die Untersuchungsmethoden sowie das Verfahren (vgl.  BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn. 64a).

Davon ausgehend ist der Beteiligten zu 2. zuzugeben, dass im Hinblick auf § 3 Abs. 1 ArbSchG noch keine konkrete Gefährdung festgestellt worden ist. Allerdings stellt die Auswertung der Standbilder aus Sicht der Kammer keine der Gefährdungsbeurteilung vorgelagerte Maßnahme (so S. 20 d. Schriftsatzes v. 21.04.2020, dort letzter Absatz, Bl. 56 d.A.), sondern eine Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung selbst dar. Die Auswertung des Bildmaterials dient gerade der Feststellung, ob überhaupt entsprechende Gefahren bestehen. Dies ist Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung. Die Auswertung von Bildmaterial des Betriebes stellt eine Untersuchungsmethode der Gefährdungsbeurteilung, hinsichtlich derer dem Antragssteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustand.

2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO vor (…).

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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