Vergütung von Fahrtzeiten bei einem Außendienstmitarbeiter (Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19):
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.