Verfall von Urlaubsansprüchen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.05.2023 – 12 Sa 1250/22):
„Der Arbeitgeber, der sich auf das Erlöschen der Urlaubsansprüche mit Ende von Urlaubsjahr und Übertragungszeitraum beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsgemindert war und deshalb die Versäumung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs das Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach § 7 Absatz 3 BUrlG nicht hindert.“