Verbotener Bonus eines privaten Krankenversicherers, der den Patienten zu einem Wechsel zu einem anderen Zahnarzt bewegen möchte
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass es einen gesetzlich verbotenen Bonus eines privaten Krankenversicherers darstellt, wenn dieser so Patienten zu einem Wechsel zu einem anderen Zahnarzt bewegen möchte (OLG Dresden, Urt. v. 09.10.2020 – 14 U 807/20). Im Leitsatz heißt es:
Es stellt ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt.