Urenkel sind schenkungsteuerrechtlich keine Enkel!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Beschl. v. 27.07.2020 – II B 39/20):
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Ergänzende Hinweise:
In dem durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die steuerrechtlich Anerkennung eines vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Freibetrags. Urenkel sind demnach eben keine „Kinder der Kinder“, also Enkelkinder, denen ein doppelt so hoher Freibetrag zustünde.