Update Corona Hilfe für Unternehmer bei Betriebsschließungen
Auch nach der teilweisen Wiedereröffnung von Geschäften und der absehbaren Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben stellt sich die Frage nach Entschädigungsansprüchen für die erlittenen Vermögenseinbußen.
Auf alle Fälle sollte der Entschädigungsanspruch gestellt werden. Die ETL-Anwälte haben mit ihrer Expertise schon eine Vielzahl von Anträgen in mehreren Bundesländern begründet. Die ersten gerichtlichen Klärungen sind bereits in Vorbereitung.
Neben einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.04.1981 – 1 BvL 11/78) zu der Vorgängernorm des § 56 IFSG (49 BSeuchG), die bei längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG angenommen hat, kommen mittlerweile Rechtsgutachten, u. a. eines langjährigen Richters am Thüringer Verfassungsgerichtshof, zu dem selben Ergebnis wie die ETL-Anwälte.