Unzumutbarer Ort für eine Eigentümerversammlung
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt a.M. v. 2.2.2023 – 2-13 S 80/22):
„Beschlüsse, die während der Corona-Pandemie auf einer sog. ´Ein-Personen-Versammlung´ gefasst worden sind, auf welcher die Eigentümer nur die Möglichkeit hatten, sich vom Verwalter vertreten lassen sollten, sind nicht nichtig. Sie können aber anfechtbar sein, ohne dass es auf eine Kausalität des Ladungsmangels ankommt.“