Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit des KSchG!
Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das entschied das ArbG Köln mit Urteil vom v. 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23
Der Fall
Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1.1.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt. Am 22.6.2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2023.
Gegen diese Kündigung verteidigte sich der Kläger u.a. mit dem Argument, behinderungsbedingt habe er während der Einarbeitungsphase nicht so konstant und konzentriert arbeiten können wie jemand ohne Behinderung.
Die Entscheidung
Das ArbG gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX verstoße und ist damit unwirksam sei.
Der Arbeitgeber sei – entgegen bisheriger Rechtsprechung des BAG – schon während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. § 167 Abs. 1 SGB IX regelt, dass möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten.
Hinweis
Ob der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten (§ 167 Abs. 2 SGB IX) lässt die Entscheidung offen.