Unterliegt nachehelicher Ehegattenunterhalt auch schon vor der Verjährung der Verwirkung nach § 1585b Abs. 3 BGB?
Ja, das sieht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. so (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 05.02.2020 – 4 UF 249/16). Demnach kann auch schon vor Ablauf der Verjährung nachehelicher Ehegattenunterhalt der Verwirkung nach § 1585b Abs. 3 BGB [betreffend Unterhalt für die Vergangenheit] unterliegen.