Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche eines Wohnungseigentümers
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 01.10.2021 – V ZR 48/21):
„Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 41/19, WuM 2021, 521).“