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Unter welchen Voraussetzungen gewährt dem durch eine Datenschutzverstoß Betroffenen die DS-GVO (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) einen Anspruch auf Schadensersatz?

Unter welchen Voraussetzungen gewährt dem durch eine Datenschutzverstoß Betroffenen die DS-GVO (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) einen Anspruch auf Schadensersatz?
Frage des Tages
29.06.2024

Unter welchen Voraussetzungen gewährt dem durch eine Datenschutzverstoß Betroffenen die DS-GVO (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) einen Anspruch auf Schadensersatz?

Siehe dazu etwa EuGH, Urt. v. 20.06.2024 – C-590/22. Das Gericht hat wie folgt entschieden:

„Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Schadenersatz nach dieser Bestimmung zu begründen. Die betroffene Person muss auch das Vorliegen eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung an Dritte weitergegeben wurden, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass dies tatsächlich der Fall war, ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass bei der Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen diesem Anspruch auf Schadenersatz keine Abschreckungsfunktion beizumessen ist.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass bei der Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zugleich verwirklichte Verstöße gegen nationale Vorschriften, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht bezwecken, die Bestimmungen dieser Verordnung zu präzisieren, nicht zu berücksichtigen sind.“

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Autor(en)


Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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