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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch die Steuerfahndung

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch die Steuerfahndung
Aktuelles
25.10.2022

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch die Steuerfahndung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 12.07.2022 – VIII R 8/19, NJW 2022, 3101):

„1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

  1. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.“
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Michael Bremer
Rechtsanwalt

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Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

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