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^Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person

^Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person
Aktuelles
05.03.2020

^Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person

Prominente, vor allem Sportler und Schauspieler, versuchen häufig, mit ihrem Namen Geld zu verdienen. Zum Beispiel dadurch, dass bestimmte Produkte den Namen des Prominenten tragen dürfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts zum (notwendigen) Betriebsvermögens des Prominenten gehört und ein eigenständiges, einlagefähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstelle (BFH, Urt. v. 12.06.2019 – X R 20/17).

Diese Einordnung kann für den Steuerpflichtigen negative Folgen haben; u.a., weil man dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Allerdings tun sich mit dem Urteil ebenso gewisse steuerliche Chancen auf: Das immaterielle Wirtschaftsgut Namensrecht kann steuerlich abgeschrieben werden!

Wenn man einen entsprechend guten Namen hat, ist es von daher empfehlenswert, hinsichtlich der steuerlichen Risiken aber insbesondere wegen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

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Autor(en)


Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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