Trifft den Radfahrer, der beim Radfahren keinen Helm trägt, immer ein Mitverschulden, wenn sich ein Unfall ereignet?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.08.2020 – 13 U 1187/20, NJW-Spezial 2020, 618 f.) [Leitsatz zu 1.]:
Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juni 2014, VI ZR 281/13).