Teilzeitverlangen nach § 15 BEEG
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden (LAG München, Urt. v. 09.02.2023 – 3 Sa 194/22):
„Es fehlt an einem formwirksamen Teilzeitverlangen i.S.d. § 15 Abs. 7 und 6 BEEG, wenn die Arbeitnehmerin die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlässt.“