Taschenrechner am Steuer ist verboten!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19 – entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handele, das der Information diene. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
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