Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage / § 613a Abs. 4 BGB
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) zu einer Vielzahl von Fragen kündigungsschutzrechtlicher Natur entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2023 – 12 Sa 418/23). Dabei ging es auch um eine möglicherweise gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB verstoßende Kündigung. Im Leitsatz heißt es:
„Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erstreckt sich regelmäßig auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses noch im vorgesehenen Auflösungszeitpunkt.
Deshalb kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine erste Kündigung die Beendigungswirkung einer zweiten Kündigung geprüft werden, die nach Betriebsübergang von dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitgeber ausgesprochen worden ist, wenn sie das Arbeitsverhältnis bis zu dem Auflösungszeitpunkt der mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen ersten Kündigung beenden soll.
Eine erfolgreiche gesonderte Kündigungsschutzklage gegen die vom Betriebsveräußerer ausgesprochene zweite Kündigung scheidet in einem solchen Fall aus, weil die Kündigung des Betriebsveräußerers nicht von dem aktuellen Vertragsarbeitgeber erklärt worden ist.
Kann der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang Tatsachen nachweisen, die die Kausalität mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so ist eine tatsächliche Vermutung für eine unwirksame Kündigung wegen des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB zu bejahen, die der Arbeitgeber entkräften muss.
Dazu genügt eine nachvollziehbare Begründung für die Kündigung, die den Verdacht einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausschließt, weil sie einen sachlichen Grund dafür enthält, dass die Kündigung nur äußerlich formal mit dem Betriebsübergang verbunden, nicht aber materiell wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.“