Steht dem Vermieter einer Wohnung eine Direktanspruch auf Zahlung der Miete gegen das Jobcenter zu?
Nein, meint das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 07.02.2022 – L 11 AS 578/20). Im Leitsatz heißt es:
„1. Aus der Direktzahlung der Miete an den Vermieter (§ 22 Abs. 7 SGB II) ergeben sich grundsätzlich keine einklagbaren Ansprüche des Vermieters.
- Der Vermieter hat keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Angabe eines konkreten Verwendungszwecks der Überweisung bei einer Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II.“