Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu?
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 (BAG, Urt. v. 17.08.2021 – 1 AZR 175/20, DB 2021, 3103). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG räumt ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht ein. Seine Mitbestimmungsrechte erstrecken sich damit nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 19/12 – Rn. 18, BAGE 145, 330; 24. Januar 2006 – 1 ABR 6/05 – Rn. 17 mwN, BAGE 117, 27).“