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Spontane Äußerung an Unfallort als Schuldanerkenntnis?

Spontane Äußerung an Unfallort als Schuldanerkenntnis?
Aktuelles
24.05.2011

Spontane Äußerung an Unfallort als Schuldanerkenntnis?

Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 01.03.2011, Az. 4 U 370/10) meint: Eine spontane Äußerung eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle ist nicht als konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten. Eine derartige Erklärung kann eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben, was ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraussetzt, an dem es regelmäßig bei Aussagen am Unfallort fehlt. Eine spontane Äußerung an der Unfallstelle kann jedoch ein gewichtiges Indiz bei der Beweiswürdigung darstellen, das nach § 286 ZPO Bedeutung haben kann.

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Autor(en)


Silvio Groth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mail: neubrandenburg@kanzlei-voigt.de


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