Sozialversicherungspflicht des Solo-Selbständigen trotz weiterer Auftraggeber und Gewerbeanmeldung
Solo-Selbständige werden in den Betriebsprüfungen der Deutsche Rentenversicherung regelmäßig geprüft. Solo-Selbständige sind Einzelunternehmer, welche über keinen oder nur einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer verfügen. Die Beauftragung der Solo-Selbständigen begründet für den Auftraggeber daher ein erhebliches Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen. Die Nachforderungen der Sozialbeiträge belaufen sich regelmäßig auf ca. 40% der Nettorechnungssumme. Bei einen Auftragswert von 10.000,00 EUR netto werden daher ca. 4.000,00 EUR Sozialbeiträge nachgefordert.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urt. v. 17.05.2021 – L 11 BA 543/20 – eine Nachforderung von Sozialbeiträgen in Höhe von ca. 32.800,00 EUR für einen Solo-Selbständigen bestätigt:
„Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu 1) in seinem Gewerbe ´Service rund um das Haus´ für mehrere Auftraggeber tätig war. (…) Die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen zu 1) kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er selbstständig tätig war, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. (…)“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Fall zeigt eindrücklich auf, dass die sozialrechtliche Bewertung bei fachkundiger Beratung vor Beauftragung sicherlich anders ausgefallen wäre.
Zunächst unterlagen die Parteien dem weit verbreiteten Irrtum, dass eine Gewerbeanmeldung und das Vorhandensein weiterer Auftraggeber sichere Anzeichen für eine Selbständigkeit seien. Für die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte sind dies nur (sehr schwache) Indizien.
Der Solo-Selbständige hatte sich für die Erledigung der Aufträge Spezialmaschinen angeschafft. Diese Kosten wären ein (sehr starkes) Indiz für seine Selbständigkeit gewesen. Jedoch bezog er diese Spezialmaschinen über den Auftraggeber und konnte Zahlungen zur Finanzierung der Maschinen nicht nachweisen. Auch wurde sämtliches Baumaterial zur Erledigung der Aufträge allein vom Auftraggeber und nicht vom Solo-Selbständigen angeschafft.
Zusammen mit weiteren Umständen war damit für das LSG insgesamt eine „Eingliederung“ des Solo-Selbständigen in den Betrieb des Auftraggebers zu verzeichnen.
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