Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Tochter-GmbH trotz Sperrminorität in der Mutter-GmbH
Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde mit einer Vielzahl von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) im Zeitraum 2012 bis 2019 grundlegend neuer Bewertungsmaßstäbe unterworfen. Nachfolgend hat die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung dieses Thema aufgegriffen und prüft in jeder(!) Betriebsprüfung nunmehr den sozialrechtlichen Status der Geschäftsführer der GmbH. Dabei werden nicht selten Nachforderungen von Sozialbeiträgen in sechsstelliger Höhe erhoben. Hier gilt es, den historischen Ablauf der Entwicklung innerhalb der GmbH nachzuvollziehen. Eventuell kann aus früheren Umständen ein Vertrauensschutz geltend gemacht werden.
Das BSG hat mit Urt. v. 23.2.2021 – B 12 R 18/18 R – zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH, welcher allein an der Muttergesellschaft als Minderheitsgesellschafter beteiligt war, entschieden:
„Sowohl eine Beschränkung der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH gegenüber dem Kläger (vgl § 37 Abs 1 GmbHG) als auch eine allgemeine Weisung der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH gegenüber ihren Geschäftsführern, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen (§§ 45, 46 GmbHG), hätte eine Übertragung der Organbefugnisse der Geschäftsführung auf die Gesellschafterversammlung bedeutet. Diese hätte einer notariell beurkundeten (…) und ins Handelsregister eingetragenen (…) Änderung des jeweiligen Gesellschaftsvertrags bedurft (…).“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Das BSG hatte einen Sachverhalt zu bewerten, in dem der Geschäftsführer und Kläger in der GmbH (beigeladenen GmbH) über keine Anteile verfügte. Alle Anteile am Stammkapital hatte die Mutter-GmbH inne. Innerhalb der Mutter-GmbH verfügte der Kläger über 10 % der Stimmen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Mutter-GmbH bedurften einer Mehrheit von 91 vH der Stimmen. Somit konnte der Kläger alle Entscheidungen in der Muttergesellschaft verhindern (Sperrminorität). Der Kläger war jedoch kein Geschäftsführer der Mutter-GmbH.
Das BSG bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Geschäftsführer einer GmbH nur dann sozialversicherungsfrei ist, wenn er ihm nicht genehme Weisungen verhindern kann. Dabei reicht es aus, wenn diese Rechtsmacht auch mittelbar über eine Muttergesellschaft begründet ist. Jedoch reichte vorliegend die Sperrminorität in der Muttergesellschaft nicht aus. Die Verwaltung von Beteiligungen ist (nur) ein gewöhnliche Geschäftsmaßnahme und bedarf als solcher keines Gesellschafterbeschlusses. Der Kläger hätte somit einen besonderen Gesellschafterbeschluss in der Mutter-GmbH herbeiführen müssen, um Weisungen an sich zu verhindern. Dazu hatte er jedoch mit 10 % der Stimmen keine ausreichende Rechtsmacht.
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