Sittenwidriger Globalverzicht in einem Ehevertrag
Das Kammergericht (KG) hat sich mit einem sog. Globalverzicht in einem Ehevertrag befasst (KG, Beschl. v. 28.08.2023 – 16 UF 21/23). In dem besagten Ehevertrag war eine Gütertrennung vereinbart worden, der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen und ein nachehelicher Unterhalt sollte nur für den Fall der Kinderbetreuung gezahlt werden.
Die Entscheidung des KG trifft zwei zentrale Aussagen. Zum einen weist das KG darauf hin, dass ein Ehevertrag, der einen für einen der Vertragspartner stark nachteiligen wechselseitigen Globalverzicht vorsieht, sittenwidrig sei, wenn der Verzicht nicht kompensiert werde. Zum anderen befasst sich das Gericht mit der Frage einer möglichen Kompensation und gelangt dabei zu der Überzeugung, dass allein die Fortführung der Ehe als solche und die kostenfreie Gelegenheit eine dem Ehepartner gehörende Immobilie (mit-)nutzen zu können, keine ausreichende Kompensation darstelle.