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Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche
Aktuelles
22.08.2022

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Nach der Neufassung § 261 StGB (Geldwäsche) kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO grundsätzlich auch eine Vortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes darstellen.

Gab der Gesetzgeber dem Rechtsanwender bislang noch einen umgrenzten Katalog möglicher Vortaten an die Hand, von dem die „einfache“ Steuerhinterziehung nicht erfasst war, kann nun jede rechtswidrige Tat – und damit grundsätzlich auch die „einfache“ Steuerhinterziehung – Vortat im Sinne des § 261 StGB sein. Um trotz Selbstanzeige nicht wegen Geldwäsche bestraft zu werden, ist es daher unbedingt erforderlich, auch eine entsprechende Nacherklärung nach § 261 Abs. 8 StGB für die Geldwäsche abzugeben.

Daher sollte in entsprechenden Fällen zwingend ein fachlich versierter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater hinzugezogen werden.

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Dr. jur. Benedikt Krüger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerecht

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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