Mietwagenkosten â“ Schwacke-Liste vs. Fraunhofer-Mietpreisspiegel
Die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bildet häufig die Grundlage einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dabei verweist die Versicherung den Geschädigten zumeist auf die geringeren Mietwagenpreise auf der Grundlage des sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die häufig höheren Mietwagenpreise nach der so genannten Schwacke-Liste weisen nach der Argumentation der Versicherer erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und würden keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen. Dieser Argumentation ist der BGH mit Urteil vom 12.04.2011 (Az. VI ZR 300/09) entgegengetreten. Nach der Entscheidung des BGH darf der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genüge nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er könne im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen.
Fazit
Der BGH hat es erneut versäumt, dem Geschädigten eine allgemein verbindliche Schätzungsgrundlage für die Berechnung der Mietwagenkosten an die Hand zu geben. Daher ist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen unbedingt die Erfahrung eines auf dem Gebiet des Verkehrsrechts erfahrenen Rechtsanwalts erforderlich, um auf die jeweilige tatrichterliche Beurteilung der geeigneten Schätzungsgrundlage Rücksicht zu nehmen.