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Sammelauskunftsersuchen als Allheilmittel gegen strukturelles Vollzugsdefizit bei Kryptowerten?

Sammelauskunftsersuchen als Allheilmittel gegen strukturelles Vollzugsdefizit bei Kryptowerten?
Aktuelles
24.08.2022

Sammelauskunftsersuchen als Allheilmittel gegen strukturelles Vollzugsdefizit bei Kryptowerten?

Hatte das Finanzgericht Köln (Urteil v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) noch in einer vielbeachteten Entscheidung behauptet, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kryptowerten nicht bestehe, weil stets die Möglichkeit gegeben wäre, ein Sammelauskunftsersuchen nach § 93a Abs. 1 AO zu stellen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem eine Absage erteilt. So verneinte das BMF die Anwendung eines Sammelauskunftsersuchens vor allem mit den Kosten und der Verwaltungsökonomie.

Anlass der Ausführung im Urteil des Finanzgerichts Köln war der Einwand der Kläger, dass das Bundesverfassungsgericht schon in anderem Kontext ein der Besteuerung entgegenstehendes strukturelles Vollzugsdefizit bestätigt habe und dass diese Konstellation auch bei im Privatbereich gehaltenen Kryptowerten bestehe. Das Finanzamt erhalte praktisch keine Kenntnis von dem Sachverhalt, wenn ein Steuerpflichtiger nicht ausdrücklich erkläre, dass er in Kryptowerte investiert habe.

Zum Hintergrund: Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn ein Gesetz etwa eine Besteuerung vorsieht, die aber aufgrund der Gesetzeskonzeption nur stattfinden kann, sofern der Steuerpflichtige selbst den Sachverhalt offenlegt. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass das Vollzugsdefizit bereits im Gesetz angelegt ist. Mangels Aufklärungsmöglichkeiten von Seiten des Staates führt im Ergebnis nur der Ehrliche Steuern ab, wohingegen keine Möglichkeit besteht, dem Steuerunehrlichen habhaft zu werden.

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Dr. jur. Benedikt Krüger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerecht

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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