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Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung regelmäßig rechtswidrig

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Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung regelmäßig rechtswidrig
Aktuelles
12.05.2020

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung regelmäßig rechtswidrig

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Die Familienversicherung von Kindern und Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet eine kostenfreie Mitversicherung dieser Personen. Da keine Beiträge gezahlt werden, ist die Familienversicherung an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Eine der Voraussetzungen ist, dass die kostenfrei familienversicherte Person nur über sehr geringes Einkommen verfügt. Die Einkommensgrenze bei verschiedenen Einkommen ist aktuell bei 455 EUR (West) und 430 EUR (Ost) für das Jahr 2020. Soweit nur Einkommen aus Tätigkeiten besteht, ist die Grenze einheitlich bei 450 EUR/Monat. Die Krankenkassen überprüfen in der Regel jährlich, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Es wird dann der jeweils letzte vorliegende Steuerbescheid angefordert.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urt. v. 14.02.2020 – L 4 KR 2701/17 – zur rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wie folgt geurteilt:

Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht – und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung – ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt.

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das LSG hat die in der Praxis immer wieder auftretenden Problemfelder beleuchtet. Zunächst ist regelmäßig zu verzeichnen, dass die Krankenkassen keinen Bescheid über das Vorliegen der Familienversicherung erlassen. Daher können die Krankenkassen in diesen Fällen in die Verhältnisse der Vergangenheit rückwirkend eingreifen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es doch einen Bescheid für die zurückliegende Zeit gibt. Weiter hat das LSG noch einmal klargestellt, dass es nicht auf den Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr sondern auf das Datum des Erlasses des Steuerbescheides ankommt. So war im vorliegenden Fall der Steuerbescheid 2012 am 03.03.2014 ergangen und daher für die Familienversicherung ab 04/2014 maßgeblich. Dies wird von den Krankenkassen regelmäßig übersehen. Schließlich hat das LSG festgehalten, dass sich die einmal getroffene Einkommensprognose (auch dann) nicht ändert, wenn der nachfolgende Steuerbescheid ein höheres Einkommen ausweist. Dann kann immer nur für die Zukunft die Familienversicherung beendet werden. Daher ist eine rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung regelmäßig rechtswidrig.

Bereits in der Vergangenheit erfolgte Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen können auch heute noch angegriffen werden. Dies gilt für alle Nachforderungen, welche mit Bescheiden ab 01.01.2016 geltend gemacht wurden.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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