Risiko der Sozialversicherungspflicht bei Honorarvertrag für Filmschaffende
Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern ist aktuell, ohne vertiefte Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts, kaum zu bestimmen. Die Bewertungen der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialgerichte sind sehr einzelfallbezogen, so dass eine generelle Richtlinie nur selten abgeleitet werden kann. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu freien Mitarbeitern liegen in einzelnen Branchen teilweise erhebliche Zeiträume zurück.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 25.6.2021 – L 28 BA 110/18 – für die Tätigkeit als Szenenbildnerin/Filmarchitektin die Feststellung einer Beschäftigung bestätigt:
„Nach der hiernach zu treffenden Gesamtabwägung kommt der Eingliederung der Klägerin in die durch die Produktion des Films „L“ vorgegebene Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 nebst Direktionsbefugnis im Vergleich zu den weiteren, die Tätigkeit prägenden Umständen eine wesentliche Bedeutung zu.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Aus der Entscheidung des LSG sind einige grundlegende Bewertungskriterien der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte abzuleiten. Zunächst kommt dem Vertrag der Parteien eine in der Praxis nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Bei der Formulierung des Vertrages sollte daher besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien bereits eine Regelung für den Fall getroffen, wenn das Statusverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung keine Selbständigkeit bestätigen sollte. Damit haben die Parteien selbst die Möglichkeit einer Beschäftigung in Betracht gezogen. Zudem wurde der Vertrag einseitig von einer Partei vorgegeben. Dies spricht gegen eine gleichberechtigte Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen. Schließlich war die Leistung der Szenenbildnerin/Filmarchitektin Teil des Gesamtwerkes und nicht eindeutig abgrenzbar. Damit lag gerade kein Werkvertrag vor, wie im Vertrag formuliert. Die Weisungsfreiheit und der freie Arbeitsort haben bei der Abgrenzung von freien Mitarbeitern kaum wesentliches Gewicht. Dem Unternehmerrisiko und der Eingliederung in den Arbeitsprozess kommt dagegen entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin konnte dem Team „Szenenbild“, Angestellten des Produzenten des Films; nicht der Klägerin, Weisungen erteilen. Es erfolgte zudem eine Tätigkeit nach Abstimmung mit dem Produzenten. Daher war (eindeutig) eine Eingliederung in den Arbeitsprozess des Films zu verzeichnen.
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