Risiko Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung bei Schwarzarbeit
Die Sozialabgabenlast nach dem Sozialgesetzbuch IV trifft den Arbeitgeber allein. Allein der Arbeitgeber muss die fälligen Sozialabgaben an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen. Ein Rückgriff auf den beschäftigten Arbeitnehmer ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Bei Straftaten und Schwarzarbeit kommen weitere Forderungen hinzu. So werden Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr erhoben. Zudem gilt eine 30-jährige Verjährung. Schließlich werden die gezahlten Summen auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) hat mit Beschl. v. 27.10.2020 – L 7 BA 15/19 B ER – zur Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei Nachforderungen von Sozialbeiträgen wegen Schwarzarbeit entschieden:
„Die Vollziehung eines rechtmäßigen Beitragsbescheides auch im Falle unterstellter ernsthafter Liquidationsprobleme stellt keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne der Vorschrift dar, denn die Beitragslast trifft jeden Beitragspflichtigen, unabhängig von seiner Vermögens- und Einkommenslage (…).“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Beschluss des LSG wies zunächst den Vortrag des Antragstellers zurück, der Sachverhalt sei durch die Deutsche Rentenversicherung nicht ausreichend aufgeklärt worden. Nach Ansicht des LSG ist es ausreichend, wenn die Deutsche Rentenversicherung anhand der Akten des Zolls die Beitragsforderung schätze. Es ist nicht notwendig, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Auch der Vortrag des Antragstellers, er könne die Forderung nicht bezahlen, führte nicht zum Erfolg. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Bei einer Gefahr der Insolvenz argumentieren die Sozialgericht sehr häufig, dass dann die Beitragsforderung besonders schnell eingezogen werden muss. Dem pflichtete das LSG bei.
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