Restwertangebote der gegnerischen Versicherung müssen nicht abgewartet werden
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat mit Urteil vom 25.02.2015 (Az.: 1 C 242/14) die ständige und konsequente Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Feststellung des Restwertes erneut bestätigt. Danach können Geschädigte den Unfallwagen in der Regel zu dem Preis verkaufen, der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt konkret ermittelt und im Gutachten zur Werteermittlung angeführt wurde (BGH, Urt. V. 01.06.2010 – VI ZR 316/09).
Grundsätzlich ist der Geschädigte auf jeden Fall berechtigt, den Unfallwagen zu dem im Sachverständigen-Gutachten zur Werteermittlung genannten Preis zu verkaufen oder in Zahlung zu geben. Er genügt damit nach BGH-Rechtsprechung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadenbehebung durch § 249 Abs. 2. Satz 1 BGB gezogenen Grenzen. Konkret heißt das, dass der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nach Erhalt des Schadensgutachtens durchaus umgehend beim Händler seines Vertrauens verkaufen kann noch bevor die Versicherung ihre Restwertangebote präsentiert. Nach Ansicht des AG Neu- Ulm ist der Geschädigte auch nicht gehalten, dem Schädiger zuerst noch Gelegenheit zu geben, ein eigenes Angebot zu unterbreiten.
Das Gericht bleibt dabei auf der Schiene des BGH. Es argumentiert, dass der Geschädigte anderenfalls seine Privatautonomie hintenanstellen müsste, ohne überhaupt erahnen zu können, ob und was für ein Angebot ihm unterbreitet werden wird, gleich, ob er darauf angewiesen ist, sein Fahrzeug zu verkaufen. Dies würde ansonsten eine gesetzlich nicht vorgesehene antezipierte
Schadenminderungspflicht normieren.
Auf das nachträgliche, deutlich höhere Restwertangebot der Versicherung käme es laut Amtsgericht ausdrücklich nicht an. Zudem könne bei deutlich übersetzten Restwertangeboten an die – doch eher unbekannte – Regelung des § 118 BGB gedacht werden: Die Scherzerklärung.