Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen ohne Arbeitnehmer
Es ist nach wie vor weitestgehend unbekannt, dass auch Selbständige zur Zahlung von Sozialbeiträgen verpflichtet sein können. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Einzelheiten sind dabei für einen Laien schwer verständlich. So wird der Selbständige unter Umständen auch dann auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig, wenn nicht einmal ein Vertrag vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 23.4.2015 – B 5 RE 21/14 R). Die Folgen der rückwirkenden Feststellung der Rentenversicherungspflicht sind oft massiv. Es können grundsätzlich die letzten 4 Jahre (z.B. aktuell die Jahre 2016 bis 2019) nachgefordert werden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 06.02.2020 – L 7 R 3948/18 – zur Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen ohne Arbeitnehmer entschieden:
Auch die Hinzuziehung eines Leiharbeitnehmers aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Verleiher führt nicht dazu, dass der Kläger in der streitigen Zeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Fall ist typisch für die Praxis. Eigentlich sollte lediglich in einem Statusfeststellungsverfahren der sozialrechtliche Status als Selbständiger bestätigt werden. Dazu muss man jedoch wissen, dass die Deutsche Rentenversicherung im Anschluss an das Statusfeststellungsverfahren automatisch die Rentenversicherungspflicht als Selbständiger prüft. Der Kläger hatte sehr gut verdient. Im Jahr 2012 hat der Kläger ein Einkommen von über 100.000 EUR erzielt. Auf die tatsächliche Schutzbedürftigkeit kommt es jedoch im Sozialrecht nicht an. Das Gesetz stellt auch nicht auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen ab. Vielmehr kommt es allein auf die gesetzlichen Tätigkeitsmerkmale (im Wesentlichen ein Auftraggeber / keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer) an. Bislang ungeklärt war die Frage, ob die Beauftragung von Subunternehmern oder Leiharbeitern auseichen kann, um eine der Beschäftigung von Arbeitnehmern vergleichbare Situation anzunehmen. Das LSG hat dies abgelehnt. Dabei wurde rein formal auf die Vertragsbeziehungen bei Leiharbeit abgestellt. In der (legalen) Leiharbeit besteht ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis allein zwischen Arbeitnehmer und Verleiher. Zwischen Entleiher und Arbeitnehmer besteht grundsätzlich keine vertragliche Beziehung.
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