Reicht der Hinweis auf die Geltung von im Internet abrufbaren AGB?
Ja, das kann bei einem Vertragsschluss zwischen Unternehmen der Fall sein (BayObLG, Urt. v. 14.8.2024 – 102 AR 84/24 e). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat.“