Rechtsmissbräuchliche Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat im Leitsatz entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.02.2020 – 3 SaGa 7 öD/19):
1. Eine Freistellung nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein.
2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines – besonderen – Beschäftigungsinteresses.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
1. In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Anspruch ist gerichtet auf vertragsgemäße Beschäftigung. Das ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur ein Beschäftigungsanspruch als
gewöhnliche Ärztin
. Ausweislich des zur Akte gereichten Zeugnisses wurde die Klägerin am 1. Februar 2016 geschäftsführende Oberärztin der Klinik für Herz- und Thorakale Gefäßchirurgie
. Das ist, wie bereits dargelegt, eine im Krankenhausbereich festgelegte hierarchische Position, die sich auch in der Vergütung niederschlägt. In eine derartige Rechtsposition kann nicht arbeitsrechtlich wirksam durch schlichte Ausübung des Direktionsrechts eingegriffen werden, was die Beklagte jedoch, handelnd durch den neuen Chefarzt Prof. Dr. E. seit April 2018 versucht.
2. Eine solche Vorgehensweise, die dem Beschäftigungsanspruch entgegenstehen könnte, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ihm überwiegende und schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung seitens der Arbeitgeberin sowie der Überprüfung, ob die Interessen schutzwürdig sind und einer Interessenabwägung, inwieweit die dargelegten Arbeitgeberinteressen das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegen. Dabei kann auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemein zu bejahende Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärkt werden, etwa der Geltung in der Berufswelt oder der Erhaltung von Fachkenntnissen.
3. Solche, überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers sind vorliegend nicht feststellbar und auch nicht substantiiert dargelegt.