Rechtfertigt die Position eines leitenden Angestellten eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG?
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 01.06.2022 – 7 AZR 151/21). Die Arbeit einer Führungskraft sowie allgemein die Tätigkeit in einer leitenden Position [hier: geschäftsführender Direktor eines Klinikums] rechtfertigen nicht die Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG).