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Poolärzte unterliegen der Sozialversicherungspflicht – oder doch nicht?

Poolärzte unterliegen der Sozialversicherungspflicht – oder doch nicht?
Aktuelles
09.09.2024

Poolärzte unterliegen der Sozialversicherungspflicht – oder doch nicht?

Das Bundessozialgericht (BSG) sorgte mit seinem Urteil vom 24.10.2023 – 12 R 9/21 R – für einen Paukenschlag. Wir erinnern uns: der 12. Senat des BSG hat entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr sei eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe wurde der Kläger als abhängig beschäftigt eingestuft; ohne unternehmerischen Einfluss fand er eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Er wurde unabhängig von konkreten Anzahl der Behandlungen stundenweise bezahlt und verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nach Auffassung des Senats nicht entscheidend ins Gewicht. Im Ergebnis unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.

Auf das Urteil folgte als Reaktion die Befürchtung, dass die ärztliche Versorgung zusammenbrechen werde, einzelne KVen und KZVen sahen sich gezwungen, den Notdienst einzuschränken. Schnell war klar, dass es eine gesetzgeberische Lösung braucht, der Ruf nach einer Anpassung der aktuellen Gesetzeslage mit Blick auf die Versorgungssituation wurde laut.

Nun folgt der zweite Paukenschlag: Es wird eine Einigung gemeldet, dass Poolärzte künftig als Selbständige behandelt werden sollen, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die tatsächlich erbrachten Leistungen werden mit ihrer Abrechnungsnummer abgerechnet
  • im Falle der Nutzung von KV-Einrichtungen ein fixes Nutzungsentgelt zahlen, das nicht kostendeckend sein muss, aber auch nicht nur symbolisch sein darf
  • sie sich im Vertretungsfall an von der KV vorgegebene Qualifikationsvorgaben halten.
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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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