Pflicht des Arbeitgebers zur Messung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten sowie deren Kontrolle (§§ 241 Abs. 2, 242, 618 Abs. 1 BGB)
Das Arbeitsgericht (ArbG) Emden hat entschieden, das ein Arbeitgeber verpflichtet sei, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu messen, aufzuzeichnen und die Arbeitszeiten zu kontrollieren (ArbG Emden, Urt. v. 24.09.2020 – 2 Ca 144/20 m. Anm. Methfessel/Weck in DB 2020, 2527). Die etwaige Vereinbarung einer sog. Vertrauensarbeitszeit ändere daran nichts, denn diese sei wegen § 619 BGB unwirksam.
Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH v. 14.05.2019 – Rs. C-55/18 – verwehrt das ArbG Emden dem betroffenen Arbeitgeber einen Vertrauensschutz; der EuGH habe in der zitierten Entscheidung keine Rückwirkungsbeschränkung vorgenommen.