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Pauschbetrag für Erbfallkosten

Pauschbetrag für Erbfallkosten
Aktuelles
16.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 31.05.2023

Pauschbetrag für Erbfallkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 01.02.2023 – II R 3720, DB 2023, 1263 [Leitsatz zu 1.) und 2.)]):

„Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).“

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Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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