Pauschbetrag für Erbfallkosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 01.02.2023 – II R 3720, DB 2023, 1263 [Leitsatz zu 1.) und 2.)]):
„Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).“