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Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Widerspruch nach § 574 BGB

Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Widerspruch nach § 574 BGB
Aktuelles
11.08.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Widerspruch nach § 574 BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.04.2021 – VIII ZR 6/19, NJW-Spezial 2021, 449 [Leitsatz zu a)]:

„Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 180/18 , BGHZ 222, 133 Rn. 44

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