Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie
Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen.*
Die Revision der Entsenderichtlinie ist seit Juli 2018 in Kraft.
Statt der Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der „Entlohnung“ gelten. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z.B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden müssen.
Der Gesetzentwurf stellt darüber hinaus klar, dass Geld, welches die Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält, nicht auf die Entlohnung angerechnet werden darf.
Wenn die Arbeitsbedingungen in bundesweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe. Die in solchen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen werden von den Zollbehörden kontrolliert, die noch einmal um ca. 1.000 neue Mitarbeiter verstärkt werden.
Außerdem gelten für langzeitentsandte Arbeitnehmer künftig alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen dann – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Das Umsetzungsgesetz soll, wie von der überarbeiteten Entsenderichtlinie vorgesehen, zum 30.07.2020 in Kraft treten.
*Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 12.02.2020