Neue Regelungen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Am 25.07.2024 ist das 2. Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten.
Durch Ergänzungen der §§ 37 und 78 BetrVG schafft dieses Klarheit bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und liefert eine Grundlage zur Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen zur Festlegung der Vergleichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern.
Anlass für das Gesetzgebungsverfahren bildet ein Urteil des BGH vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133 / 22) zu einer Frage der Strafbarkeit wegen Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot aus § 78 BetrVG.
Zweck der Änderung
Die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bezweckt Unsicherheiten durch das Urteil des BGH und mögliche Risiken bei der Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 BetrVG handelt es sich bei dem Amt des Betriebsrates um ein unentgeltliches Ehrenamt, dass als solches nicht vergütet wird. Betriebsratsmitglieder sind für die Zeit, in denen diese erforderliche Betriebsratsarbeit leisten, von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien. Dabei ist ein Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen.
Ergänzung in § 37 BetrVG
37 Abs. 4 BetrVG wurde um die Sätze 3-5 zur Klarstellung hinsichtlich der Vergleichsgruppenbildung ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
Damit soll zum einen klargestellt werden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer derjenige ist, der der erstmaligen Amtsübernahme entspricht. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Freistellung.
Bei tatsächlichen Änderungen während der Amtszeit ist eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung eines sachlichen Grundes zulässig. Diesen sachlichen Grund konkretisiert das Gesetz selber nicht. Im weiteren wird durch die Neuregelung klargestellt, dass die Betriebsparteien ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung regeln können.
Ergänzung in § 78 BetrVG
Weiter zu berücksichtigen ist die Regelung von Vergütungsgrundsätzen aus § 78 S. 2 BetrVG. Dieses enthält ein umfassendes und zwingendes Benachteiligung- und Begünstigungsverbot von Betriebsratsmitgliedern.
Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz um S. 3 ergänzt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Durch diese Ergänzung sollen die durch die Rechtsprechung des BGH bereits vorgegebenen Voraussetzungen eines fiktiven Beförderungsanspruch weiter konkretisiert werden.
Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung können Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung auch während der Amtstätigkeit erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikation berücksichtigen, soweit sie in dem Unternehmen für die zu berücksichtigende Stelle vergütungs-und karriererelevant sind.
Ausblick
Unter Berücksichtigung der praktischen Bedeutung ist die Gesetzesänderung und Klarstellung sehr zu begrüßen.
Bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern befinden sich die Beteiligten regelmäßig auf einem sehr schmalen Grat zwischen der Begünstigung oder der Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern.
Hierbei ist bei Streitfällen häufig nicht nur der arbeitsrechtliche, sondern gegebenenfalls auch der strafrechtliche Bereich eröffnet.
Diese Fälle können zum einen durch eine entsprechende Festlegung des Entgelts durch Vereinbarung mit dem Betriebsratsmitglied oder durch Betriebsvereinbarung, die ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer festgelegt, vermieden werden.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die zwingenden Grundsätze der geänderten §§ 37 und 38 BetrVG weiterhin zur Vermeidung einer groben Fehlerhaftigkeit der Festsetzung berücksichtigt werden müssen.