Nettovergütung oder Bruttovergütung?
In einem baurechtlich geprägten Sachverhalt, den das Landgericht (LG) Heilbronn zu entscheiden hatte, ging es unter anderem um die Frage, ob eine Nettovergütung oder eine Bruttovergütung vereinbart worden war (LG Heilbronn, Urt. v. 03.09.2021 – 11 O 248/20, NJW Spezial 2022, 78). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„a) Vereinbart werden zwischen Unternehmen nämlich regelmäßig „Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ und nicht etwa Bruttovergütungen.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen umfassen zwar grundsätzlich auch die Umsatzsteuer (…). Das ist auch erforderlich, um eine ergänzende Vertragsauslegung zu begründen. Damit meint der BGH aber, dass sich eine Vergütungsvereinbarung aus der Nettovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammensetzt.
Das ergibt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Umsatzsteueränderungen. Als bspw. im Jahre 2020 in Folge der Corona-Pandemie die Umsatzsteuer zeitweilig von 19% auf 16% gesenkt wurde, galt das selbstredend auch für Verträge, die bereits zuvor vereinbart, aber erst innerhalb des Zeitraums der Umsatzsteuersenkung durchgeführt wurden. Grund der Umsatzsteuersenkung war, um den Konsum wieder anzukurbeln und der durch die Coronapandemie in Mitleidenschaft gezogene Wirtschaft neuen Schwung zu geben. Dabei sollte die Umsatzsteuersenkung – neben den Bürgerinnen und Bürgern – unmittelbar den Unternehmen aller Branchen zugutekommen, die von zusätzlichen Einkäufen profitieren. Die Bundesregierung stellte hierbei klar, dass der entscheidende Zeitpunkt nicht der Vertragsschluss ist, sondern jener Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Werkleistung erbracht wird (…).
Es ist auch gerichtsbekannt, dass zwischen Unternehmen regelmäßig über Nettopreise verhandelt wird. Dies folgt unweigerlich aus dem Hintergrund, dass viele Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt sind und es aus steuerlichen Gründen demzufolge vorteilhaft für die Unternehmen ist, sich über Nettopreise zu verständigen, da die Umsatzsteuer ohnehin im Rahmen des Saldoausgleichs angemeldet und entsprechend verrechnet wird. Im Unterschied dazu wird bei Geschäftshandlungen gegenüber Privatkunden in der Regel nur der Kaufpreis ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer genannt (…).“
Ergänzende Hinweise
Aufgrund der Besonderheiten des konkret entschiedenen Falles bestand jedoch nach Überzeugung des Gerichts kein Anspruch des klagenden Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer gegenüber einem Bauträger.