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Nachbesetzungsverfahren kann bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers durch den abgabewilligen Arzt beendet werden

BSG, Urt. v. 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R
Nachbesetzungsverfahren kann bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers durch den abgabewilligen Arzt beendet werden
Aktuelles
17.06.2020

Nachbesetzungsverfahren kann bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers durch den abgabewilligen Arzt beendet werden

BSG, Urt. v. 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

Ein abgabewilliger Arzt hat bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers die Möglichkeit, das Verfahren durch Rücknahme des Nachbesetzungsantrags zu beenden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (BSG, Urt. v. 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R)

Das Bundessozialgericht hat die Interessen der Praxisabgeber gestärkt. Ein Antrag auf Nachbesetzung lässt sich solange zurücknehmen, bis über die Nachbesetzung endgültig entschieden ist. Die Zwischenentscheidung des Zulassungsausschusses, überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, ändert daran noch nichts. Erst mit Bestandskraft der Auswahlentscheidung endet das Recht, den Antrag zurückzunehmen.

Der Fall

Ein Orthopäde wollte seinen Sitz an eine benachbarte Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) abgeben und beantragte entsprechend die Ausschreibung. Die Zulassungsgremien entschieden zunächst, dass der Sitz nicht einzuziehen ist. Stattdessen ordneten sie ein Nachbesetzungsverfahren an und teilten die Zulassung in der zweiten Sitzung der BAG zu.

Gegen diese Entscheidung klagte ein Mitbewerber, dem das Sozialgericht auch einstweiligen Rechtsschutz gewährte. Damit war klar, dass eine Entscheidung über die Nachfolge des Antragstellers auf Jahre hinaus unsicher war.

Nun nahm der Abgeber seinen Antrag auf Nachbesetzung zurück und verzichtete auf seinen Sitz zugunsten seiner Anstellung in der BAG. Gegenüber der Ausschreibung hat dies den Nachteil, dass er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mindestens drei Jahre angestellt tätig bleiben muss, bevor sich die Arztstelle neu besetzen lässt.

Die Entscheidung des BSG

Die Revision des klagenden (unterlegenen) Mitbewerbers im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens hatte danach keinen Erfolg. Die Antragsrücknahme hat das Nachbesetzungsverfahren insgesamt erledigt.

Der Antrag auf Ausschreibung einer Zulassung lässt sich noch sehr spät im Nachbesetzungsverfahren zurücknehmen, so das Bundessozialgericht.

Zur Begründung führte der Vertragsarztsenat aus, dass sich durch die Entscheidung, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, nichts an den Rechtspositionen der Beteiligten ändert. Das Verfahren solle die Interessen des abgebenden Arztes schützen. Diese seien aber mit der Entscheidung über eine Nachbesetzung noch nicht abschließend berücksichtigt. Für den abgebenden Arzt gehe es um seinen Sitz als bestehende Rechtsposition, für die Bewerber dagegen nur um Chancen. Diese könnten ihre Rechte deswegen erst gegen die abschließende Auswahlentscheidung geltend machen. Vor Bestandskraft der Entscheidung lässt sich das Verfahren damit jederzeit durch Rücknahme beenden.

Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen kann ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der erstrebten Entscheidung zurückgenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten.

Insbesondere liege keine die Antragsrücknahme ausschließende bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vor. Zwar habe der Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Einführung des § 103 Abs 3a SGB V eine Entscheidung des Zulassungsausschuss voranzugehen, ob die Praxis überhaupt fortgeführt werden soll. Gleichwohl werde das Nachbesetzungsverfahren durch diese – bestandskräftige – Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht in zwei weitgehend eigenständige Verwaltungsverfahren aufgespalten, mit der Folge, dass der abgabewillige Arzt an seiner Entscheidung für die Praxisaufgabe festzuhalten wäre. Die Einführung des § 103 Abs 3a SGB V habe an den Abläufen gegenüber dem früheren Rechtszustand nichts geändert, wenn der Zulassungsausschuss die Fortführungsfähigkeit der Praxis bejahe.

Nach wie vor sei das Ziel des abgabewilligen Arztes darauf gerichtet, seine Praxis an einen Nachfolger zu übergeben und dafür einen Kaufpreis zu erzielen. Bereits vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V waren verschiedene Behörden – die Kassenärztliche Vereinigung und der Zulassungsausschuss – in das Nachbesetzungsverfahren einbezogen.

Danach hat der abgabewillige Arzt bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers die Möglichkeit, das Verfahren durch Rücknahme des Nachbesetzungsantrags zu beenden. Der abgabewillige Arzt darf sich dabei auch von Überlegungen leiten lassen, die sich auf die Auswahl des Bewerbers beziehen.

Allerdings läuft er Gefahr, dass die Übergabe letztlich scheitert, wenn er den Antrag nach der Auswahlentscheidung des Zulassungsschusses zurücknimmt oder die Praxis dem ausgewählten Arzt nicht verkauft, da das Ausschreibungsrecht nach Rücknahme des Antrags grundsätzlich verbraucht ist.

Ergänzende Hinweis der Anwälte für Medizinrecht

Eine erneute Ausschreibung ist nur möglich, wenn für die Rücknahme des Antrags billigenswerte Gründe angeführt werden können. Die Absicht, auf die Auswahl eines bestimmten Nachfolgers hinzuwirken, ist grundsätzlich kein solcher Grund.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Dr. jur. Lars Lindenau
Rechtsanwalt

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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